Urteil: Bayerische Schulen dürfen Gesichtsschleier verbieten
KNA 25.04.2014
München (KNA) Muslimischen Schülerinnen darf an bayerischen Schulen das Tragen eines Gesichtsschleiers verboten werden. Eine solche Anordnung begrenze das Recht auf freie Religionsausübung "nicht in unzulässiger Weise", lautet eine am Freitag mitgeteilte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH). Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel. Eine Schülerin hatte vorläufigen Rechtsschutz beantragt, da ihre Aufnahme in die Vorklasse einer Berufsoberschule widerrufen wurde. Grund dafür war, dass sie sich geweigert hatte, ohne Gesichtsschleier am Unterricht teilzunehmen.
Die Richter betonten, dass das Grundgesetz die Glaubensfreiheit vorbehaltlos gewähre. Dem Tragen des Schleiers in der Schule stünden jedoch Rechtsgüter von Verfassungsrang entgegen. Dies sei in diesem Fall das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen. Religiöse Verhaltensweisen könnten die Durchführung des Bildungs- und Erziehungsauftrags behindern. So gelte für die Unterrichtsgestaltung der Grundsatz der offenen Kommunikation. Diese beruhe auch auf nonverbalen Elementen wie Mimik oder Gestik. Der VGH sieht deshalb durch den Gesichtsschleier "die offene Kommunikation als schulisches Funktionserfordernis gestört".
(KNA - okomp-89-00104)
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