Schweizer Islamrat darf Konferenz nicht in Freiburg abhalten
KNA 12.11.2014
Freiburg i.Ue. (KNA) Der salafistische Verein Islamischer Zentralrat Schweiz (IZRS) darf seine Jahreskonferenz nicht in Freiburg veranstalten. Der Oberamtmann des betreffenden Bezirks, Carl-Alex Ridore, verweigerte am Dienstag seine Zustimmung für das Treffen in der westschweizerischen Stadt am 29. November. In einer Pressemitteilung begründete er die Entscheidung damit, dass der Rat keine "verlässliche und definitive Liste der Redner" geliefert habe. Zudem halte er "ernsthafte und konkrete" Störungen von Ordnung und Sicherheit für "wahrscheinlich". Der Islamrat kündigte eine Beschwerde beim Kantonsgericht an.
Der IZRS gilt als radikalislamisch und stand in den vergangenen Jahren zeitweise unter Beobachtung des Schweizer Nachrichtendienstes. Der Verein führte bislang drei Jahreskonferenzen durch; die zweite fand 2012 in Freiburg statt. Damals bewilligte das Oberamt des betreffenden Bezirks die Veranstaltung mit der Auflage, die Organisatoren müssten sich strikt an die Schweizer Gesetze halten und insbesondere das Verbot des öffentlichen Aufrufs zu Gewalt und Verbrechen einhalten. Der Oberamtmann befürchtet nach eigenen Angaben wegen der internationalen Lage insbesondere im Irak und in Syrien, dass "gewisse Kreise am Rand der Konferenz" Gegendemonstrationen organisieren könnten. "Ausschreitungen, Schlägereien, Gewalt und Aggressionen wären zu befürchten." Ridore verweist auf jüngste prokurdische Kundgebungen in der Schweiz und insbesondere in Freiburg.
Risiken ergeben sich aus Sicht des Beamten aus der Konferenz selbst, da Redner die Rechtsordnung der Schweiz verletzen könnten. Namen werden in der Mitteilung nicht genannt. Im Laufe des Verfahrens habe sich die Liste der Redner andauernd verändert. Dies ermögliche ihm nicht, die Genehmigung in voller Kenntnis der Sachlage zu erteilen.
Der Zentralrat äußerte sich bestürzt. Die Entscheidung sei "schwach begründet bis willkürlich". Dass Referentenlisten bis kurz vor der Veranstaltung aktualisiert werden, entspreche einer langjährigen Praxis. Der Oberamtmann könne keine "konkrete und imminente Bedrohungslage" glaubwürdig aufzeigen, sondern rede eine "diffuse" Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung herbei. Man halte bis auf weiteres an Veranstaltungsort und Datum fest.
(KNA - ollll-89-00182)
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