Malaysias Regierung will Revision des Allah-Urteils verhindern
KNA 05.12.2013
Kuala Lumpur (KNA) Malaysias Regierung verlangt vom höchsten Gericht des Landes, den Einspruch der katholischen Kirche gegen das sogenannte Allah-Urteil abzuweisen. Das Urteil des Berufungsgerichts gegen die katholische Wochenzeitung "The Herald" sei "korrekt"; es gebe keinen Grund, das Bundesgericht damit zu befassen, zitiert das Online-Magazin "The Malaysian Insider" aus dem am Donnerstag gestellten Antrag der Regierung. Dem Antrag hätten sich auch die Islambehörden von sieben malaysischen Bundesstaaten angeschlossen.
Das Berufungsgericht hatte im Oktober das vom Innenministerium erlassene Verbot der Benutzung von "Allah" als dem arabischen Wort für "Gott" in der malaiischen Ausgabe des "Herald" bestätigt. Die Anwälte der Kirche haben eine Überprüfung dieser Entscheidung durch das Bundesgericht beantragt. In ihrer Eingabe haben sie dem Gericht 26 Grundsatzfragen vorgelegt.
Ein Teil dieser Fragen richtet sich auf die in der Verfassung Malaysias garantierten Grundrechte der Meinungs- und Religionsfreiheit sowie auf die Definition der Stellung des Islam. Der Islam ist offizielle Religion, nicht aber Staatsreligion in Malaysia. Laut der Verfassung gehören alle ethnischen Malaien von Geburt an automatisch dem Islam an. Ein zweiter Fragenkomplex bezieht sich auf eine Klärung der verwaltungsrechtlichen Befugnisse des Innenministeriums.
Über die Tragweite und den Geltungsbereich des Urteils des Berufungsgerichts wird in Malaysia seit Wochen gestritten. Muslimische Organisationen sind der Ansicht, das Verbot gelte für ganz Malaysia und alle christlichen Publikationen in der Landessprache. Nach Auffassung der Zentralregierung ist es nur dem auf dem Festland publizierten "Herald" in malaiischer Sprache untersagt, das Wort "Allah" zu benutzen. Für den Vertrieb des "Herald" in den beiden Staaten Sarawak und Sabah auf der Insel Borneo gelte das Urteil jedoch nicht. In den beiden Borneostaaten leben rund 60 Prozent der Christen Malaysias.
(KNA - nlmkp-89-00043)
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