Nichtmuslime in Malaysia fordern Konversions-Gesetz für Kinder
KNA 15.04.2014
Kuala Lumpur (KNA) In Malaysia dringen nichtislamische Minderheiten auf gesetzliche Regeln für die Religionszugehörigkeit von Kindern. Eine einvernehmliche Lösung mit islamischen Gruppen sei gescheitert, erklärte der Vorsitzende des Malaysischen Konsultativrats der Buddhisten, Christen, Hindus, Sikhs und Taoisten (MCCBCHST), Jagir Singh, laut nationalen Medien am Dienstag. Die muslimischen Gesprächspartner beharrten darauf, dass bei der Konversion eines Elternteils zum Islam ein Scharia-Gericht über die Religionszugehörigkeit seiner Kinder zu befinden habe, so Singh. Jetzt müsse der Staat entscheiden.
Der Konsultativrat der Minderheitenreligionen vertritt die Auffassung, dass Kinder beim Übertritt eines Elternteils zum Islam in der Religionsgemeinschaft verbleiben sollen, in der sie bislang aufgewachsen sind. Dafür beruft sich der Rat auf einen entsprechenden Kabinettsbeschluss aus dem Jahr 2009. Auf dieser Grundlage müsse eine Ergänzung des Familienrechts erfolgen, sagte Singh.
Weiter verweist der Konsultativrat auf ein Urteil des Bundesgerichts von diesem Frühjahr, wonach bei Familienstreitigkeiten und Scheidungsangelegenheiten weltliche Gerichte auch dann zuständig sind, wenn eine der Parteien dem Islam angehört. Islamische Organisationen bestehen hingegen teilweise darauf, familienrechtliche Streitfragen vor einem Religionsgericht zu klären.
Die Forderung der nichtislamischen Minderheiten nach einer gesetzlichen Lösung steht vor dem Hintergrund eines aktuellen Sorgerechtstreits. Dabei geht es um einen zum Islam konvertierten Ehemann, der nach seiner Scheidung das Sorgerecht für seine beiden Kinder beansprucht. Der Mann klagte vor einem Schariagericht, die nichtmuslimische Ex-Frau vor einem weltlichen Gericht; beide bekamen jeweils Recht. Nachdem laut Medienberichten der Mann eines der beiden Kinder entführte, lehnte die Polizei die Forderung der Frau nach einem Einschreiten ab und verwies auf das Scharia-Urteil.
(KNA - okolp-89-00049)
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