Diskussion über Kopftuch-Verbot an Düsseldorfer Grundschule
KNA 21.10.2015
Bonn (KNA) Der Präsident des Deutschen Lehrerverbandes, Josef Kraus, hat Verständnis für eine Düsseldorfer Grundschule geäußert, die das Tragen von Gesichtsschleiern wie Nikab oder Burka auf dem Schulgelände verbietet. "Ich hätte als Schulleiter möglichst in Abstimmung mit der Kollegen- und Elternschaft genauso gehandelt", sagte Kraus der "Stuttgarter Zeitung" (Mittwoch). Man müsse bedenken, dass es sich um sechs- bis zehnjährige Schüler und nicht etwa um 17-jährige Oberstufenschüler handele.
Nach dem "Kopftuch-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts und einer entsprechenden Gesetzesänderung auf Landesebene hatte eine Düsseldorfer Grundschule die Gesichtsverhüllung mit Kleidungsstücken wie Nikab oder Burka verboten. "Wir wollen damit niemanden ausschließen. Im Gegenteil: Uns geht es um offene Kommunikation", sagte Schulleiterin Susanne Hartwig der "Rheinischen Post". Dazu gehöre, dass man wisse, mit dem man es zu tun habe. Einen konkreten Anlass für die Änderung in der Schulordnung gebe es nicht.
CDU-Stadtratsmitglied Gero Skowronek äußerte sich gegenüber der Zeitung anders. "Einige Kinder hatten Angst vor den Frauen, die zu unterschiedlichen Anlässen - meist in dunkelbraune Ganzkörperschleier gehüllt - auf das Schulgelände kamen", sagte Skowronek, dessen Kinder die Schule besuchen.
Probleme gebe es bislang nicht, sagte Schulleiterin Hartwig. Auch für den Vorstandsvorsitzenden des Vereins, der derzeit die größte Moschee Düsseldorfs errichtet, Abdelaaziz Fachrou, ist demnach die Pflicht, den Gesichtsschleier abzunehmen, "für Schulen absolut in Ordnung."
Das Bundesverfassungsgericht hatte ein pauschales Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen an öffentlichen Schulen im März für unzulässig erklärt. Im Juni hatte der NRW-Landtag mit breiter Mehrheit die Privilegierung christlicher Bildungs- und Kulturwerte aus dem Schulgesetz des Landes gestrichen. Damit wurde das Tragen eines Kopftuchs für muslimische Lehrerinnen in den Schulen des Landes erlaubt.
Das Verfassungsgericht hatte weiter erklärt, das Tragen eines Kopftuchs oder sonstiger religiöser Symbole einer Lehrkraft dürfe nur dann verboten werden, wenn davon im Einzelfall "eine hinreichend konkrete Gefährdung für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität" ausgehe.
(KNA - plkmk-89-00200)
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