Gericht weist Klage eines Salafisten gegen Passentziehung ab
KNA 04.05.2015
Münster (KNA) Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die Klage eines mutmaßlichen Salafisten gegen die Entziehung seines Passes zurückgewiesen. Der 23-jährige Kläger gefährde erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, da zu befürchten sei, dass er zur Unterstützung des militanten "Jihad" ("Heiliger Krieg") nach Syrien ausreisen wolle, urteilte der 19. Senat des OVG am Montag in Münster. Damit bestätigten die Richter die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und erklärten die auf dieser Grundlage verfügte Passentziehung und Personalausweisbeschränkung trotz der damit verbundenen Einschränkung der Ausreisefreiheit für rechtmäßig.
Die Stadt Solingen hatte dem Mann am 19. Dezember 2013 den Reisepass entzogen und den Geltungsbereich seines Personalausweises auf das Bundesgebiet beschränkt. Vorausgegangen war ein Ausreiseversuch des Klägers, der am 4. Dezember 2013 daran gehindert wurde, mit zwei Begleitern, die die Behörden ebenfalls dem salafistischen Spektrum zuordnen, einen Flug nach Istanbul anzutreten.
Solingen als beklagte Partei habe laut Gericht angenommen, dass der Kläger erhebliche Belange der Bundesrepublik gefährde, nämlich deren auswärtige Beziehungen. Sie habe ihre Gefahreneinschätzung, er wolle zur Beteiligung am bewaffneten "Jihad" in Syrien ausreisen, auf eine Reihe von Umständen gestützt. So befand der Kläger sich bei salafistischen Ausschreitungen in Solingen am 1. Mai 2012 am Veranstaltungsort und war nach Erkenntnissen der Polizei wie sein älterer Bruder regelmäßiger Besucher des Moscheevereins "Millatu Ibrahim e. V." in Solingen, hieß es. Der Verein wurde im Juni 2012 verboten.
In der Folge beteiligte der Kläger sich laut Gericht an sogenannten Koraninformationsständen und trat als Begleiter des islamistischen Predigers Hassan Keskin sowie im Zusammenhang mit der Vereinigung "Tauhid Deutschland" in Erscheinung, die das Bundesinnenministerium im März verboten hat. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
(KNA - pkpko-89-00163)
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